NOPA INDUSTRIEARMATUREN GMBH
Allgemeine Einkaufsbedingungen

  1. Geltung, Vertragsschluss
  2. Rechnungen
  3. Mängelanzeige
  4. Liefertermine – Fristen, Abnahmetermine – Fristen
  5. Aufrechnung und Abtretung
  6. Gewährleistung
  7. Informationen und Daten
  8. Schutzrechte Dritter
  9. Kündigung des Vertrages
  10. Datenschutz
  11. Salvatorische Klausel
  12. Download AEB [PDF]

1. Geltung, Vertragsschluss

1.1. Diese Einkaufsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichem Sondervermögen.

1.2. Sämtliche Bestellungen erfolgen freibleibend und schriftlich. Für den Inhalt des zwischen den Parteien zu schließenden Liefervertrages ist unsere schriftliche Bestätigung maßgeblich.

1.3. Für unsere Bestellungen und deren Abwicklung gelten die nachstehenden Bedingungen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

1.4. Entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten nicht. Dies gilt auch dann, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde.

1.5. Maßgeblich für die Abwicklung aller Aufträge sind die nachstehenden Einkaufsbedingungen. Diese Bedingungen werden vom Auftragnehmer anerkannt. Abweichende Bedingungen des Auftragnehmers werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn die NOPA Industriearmaturen GmbH diesen Abweichungen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Eine Zustimmung liegt dann nicht vor, wenn der Auftragnehmer andere Lieferungsbedingungen vorlegt und hierauf geschwiegen wird. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrem Wirksamwerden der Schriftform. Das Gleiche gilt für Lieferungsangaben, Zusicherung von Eigenschaften u. s. w.. Zur Verfügung gestellte Unterlagen für die Auftragserteilung, z. B. Zeichnung, Abbildung, Entwürfe u. s. w. werden nur dann Vertragsinhalt, wenn diese ausdrücklich bestätigt werden. Angeforderte Muster werden nur gegen Berechnung geliefert. Abbildungen und Zeichnungen sowie Geschäftangaben sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestätigt ist, als annähernd zu betrachten bzw. zu den angegebenen Termin verbindlich.


2. Rechnungen

2.1. Die Rechnung muss Nummer und Datum der Bestellung, des Vertragsschlusses und des Lieferabrufes, Zusatzdaten (Kontierung), Steuernummer, Umsatzsteueridentifikationsnummer bei grenzüberschreitenden Lieferungen innerhalb der europäischen Union, Abladestelle, Nummer und Datum des Lieferscheines und Menge der berechneten Ware enthalten.

2.2. Wir sind zur Zahlung mittels Scheck oder Banküberweisung berechtigt. Die Zahlung ist in diesen Fällen rechtzeitig erfolgt, wenn der Scheck am Fälligkeitstag bei uns abgesendet bzw. die überweisung am Fälligkeitstag bei unserer Bank eingegangen ist.

2.3. Sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen ist, erfolgt die Zahlung nach vollständigem Erhalt der Lieferung und Eingang der gemäß Absatz 2.1. der ausgestellten Rechnung. Wir zahlen sodann binnen 30 Kalendertagen nach diesem Zeitpunkt mit 3 % Skonto oder wahlweise binnen 90 Tagen netto. Bei Annahme verfrühter Lieferungen gilt die Lieferung erst mit dem vereinbarten Liefertermin als erfolgt.

2.4. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt einer Prüfung der Rechnung.


3. Mängelanzeige

3.1. Wir behalten uns vor, bei Vorliegen eines zweiseitigen Handelskaufes die Ware binnen einer Frist von 10 Werktagen nach Ablieferung durch den Lieferanten, sowie dies nach ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und Mängel der Lieferung zu rügen.

3.2. Zeigt sich später ein Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war, so behalten wir uns vor, diesen binnen einer Frist von 10 Werktagen nach Entdeckung zu rügen.

3.3. Handelt es sich bei der Lieferung um ein Zusatzteil für den Einbau in einer Anlage oder ähnliches und zeigt sich bei einer Inbetriebnahme diese Anlage der Mangel, sind wir berechtigt, bis zum Ablauf von 36 Monaten nach Lieferung und Inbetriebnahme diesen Mangel zu rügen.

3.4. Der Auftragnehmer sichert zu, dass die Ware unterbreiteten Pflichtenheften, einschlägigen Normen und dem neusten Stand der Technik entspricht.

3.5. Im Beanstandungsfall kann der Auftragnehmer mit den Kosten der Prüfung und der Ersatzlieferung belastet werden. Bei jeder Art von Mängeln beträgt die Rügefrist jeweils ab deren Erkennen 10 Tage. Der Auftragnehmer verzichtet während der Garantiezeit auf die Einwendung der verspäteten Anzeige hinsichtlich verdeckter Mängel.

3.6. Für Maße, Gewichte und Stückzahlen einer Lieferung sind die bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte verbindlich.


4. Liefertermine – Fristen, Abnahmetermine – Fristen

4.1. Nehmen sie unsere Bestellung nicht innerhalb von 14 Kalendertagen an, so sind wir zum Widerruf berechtigt.

4.2. Nehmen sie unsere Bestellung mit Abweichungen an, so haben sie uns deutlich auf diese Abweichungen hinzuweisen. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn die NOPA Industriearmaturen GmbH diesen Abweichungen schriftlich zugestimmt hat.

4.3. Vereinbarte Termin und Fristen sind verbindlich, vorzeitige Lieferung und Teillieferung bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

4.4. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der NOPA Industriearmaturen GmbH. Ist nicht die Lieferung an die NOPA Industriearmaturen GmbH vereinbart, so hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen. Erfüllungsort/ Leistungsort ist die von uns angegebene Versand-Adresse.

4.5. Die Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung enthält kein Verzicht auf Ansprüche oder Rechte.

4.6. Wenn der Lieferant Schwierigkeiten voraussieht oder unbeeinflussbare Umstände eintreten, die den Lieferanten an einer termingemäßen Lieferung in der vorgeschriebenen Qualität hindern können, muss er dies der NOPA Industriearmaturen GmbH unverzüglich anzeigen.

4.7. Höhere Gewalt und Betriebsstörung, gleichgültig welcher Art, soweit nicht von der NOPA Industriearmaturen GmbH vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, sowie sonstige unvorhersehbare Ereignisse, die die Lieferung erschweren oder unmöglich machen können, geben der NOPA Industriearmaturen GmbH das Recht, Abnahmetermine und – fristen angemessen zu verlängern. Dem Lieferanten steht in diesen Fällen ein Schadensersatzanspruch nicht zu.


5. Aufrechnung und Abtretung

5.1. Der Auftragnehmer ist nur berechtigt, mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen.

5.2. Die Abtretung von Forderungen gegen die NOPA Industriearmaturen GmbH, z. B. an Factoring Gesellschaften ist nur mit schriftlicher Zustimmung der NOPA Industriearmaturen GmbH wirksam.


6. Gewährleistung

6.1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Liefer-/ Leistungsverpflichtung die von uns angegebene Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle; für alle übrigen Verpflichtungen beider Seiten ist Erfüllungsort Sitz des einkaufenden Unternehmens. Die NOPA Industriearmaturen GmbH ist nicht verpflichtet, Wagenladungen vor Eintreffen der Lieferpapiere abzufertigen.

6.2. Die Gewährleistungszeit beginnt bei Liefergegenständen, die zur Inbetriebnahme bestimmt sind, nach Inbetriebnahme des Liefergegenstandes. Bei Weiterlieferung beginnt sie nach Inbetriebnahme bei unserem Abnehmer, spätestens aber 1 Jahr nach Anlieferung bei uns. Für Gegenstände, die nicht inbetriebsetzungsfähig sind, beginnt die Gewährleistungszeit mit dem Tag der übergabe.

6.3. Die Gewährleistungsfrist beträgt mindestens 24 Monate ab Anlieferung am Erfüllungsort. Ist die gesetzliche Gewährleistungsfrist länger, so gilt diese.

6.4. Bei mangelhafter Lieferung hat der Auftragnehmer nach Wahl durch die NOPA Industriearmaturen GmbH kostenlosen Ersatz zu leisten, einen Preisnachlass nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften über die Minderung zu gewähren oder den Mangel kostenlos zu beseitigen. In dringenden Fällen ist die NOPA Industriearmaturen GmbH nach Rücksprache mit dem Auftragnehmer berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers die Beseitigung der Mängel selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen oder anderweitig Ersatz zu beschaffen. Das Gleiche gilt, wenn der Auftagnehmer mit der Erfüllung seiner Gewährleistungsverpflichtungen in Verzug gerät.
Hat die NOPA Industriearmaturen GmbH eine überschreitung des höchst zulässigen Fehleranteils festgestellt, nachdem in der Bestellung bezeichneten statistischen Prüfverfahren, so ist die NOPA Industriearmaturen GmbH berechtigt, hinsichtlich der gesamten Lieferung M.ngelansprüche zu erheben oder auf Kosten des Auftragnehmers nach vorheriger Rücksprache mit dem Auftragnehmer die gesamte Lieferung zu überprüfen.

6.5. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haftet der Auftragnehmer im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, also auch für Transport-, Wege-, und Arbeitskosten, ohne Beschränkung hierauf. Die Gewährleistungsfrist für Ersatzlieferungen beginnt frühestens am Tage des Eintreffens der Eratzlieferung.

6.6. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, angemessene Kosten für eine Rückrufaktion aufgrund Produkthaftungsrecht zu erstatten. Eine Mitteilung zur Stellungnahme wird vorher schnellstmöglich an den Auftragnehmer durch die NOPA Industriearmaturen GmbH erfolgen.


7. Informationen und Daten

7.1. Zeichnungen, Entwürfe, Muster, Herstellungsvorschriften, firmeninterne Daten, Werkzeuge, Einrichtungen u. s. w., die die NOPA Industriearmaturen GmbH dem Auftragnehmer zur Angebotsabgabe oder zur Durchführung des Auftrages überlassen hat, bleiben deren Eigentum. Sie dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden und sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren.


8. Schutzrechte Dritter

8.1. Der Auftragnehmer versichert, dass Rechte Dritter dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der gekauften Ware nicht entgegenstehen, insbesondere Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Sofern die NOPA Industriearmaturen GmbH dennoch wegen einer möglichen Verletzung von Rechten Dritter, wie z. B. vom Urheber-, Patent- und anderen Schutzrechten in Anspruch genommen wird, stellt ihm der Auftragnehmer hiervon und von jeder damit im Zusammenhang entstehenden Leistungen frei.


9. Kündigung des Vertrages

9.1. Bei Werkverträgen, auf die nicht die Vorschriften über den Kauf Anwendung § 651 BGB finden, ist die NOPA Industriearmaturen GmbH im Falle einer Kündigung nur verpflichtet, die dem Lieferanten bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Kosten zu erstatten. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz, entgangener Gewinn und Wagniszuschläge sind der Höhe nach auf 5 % der Gesamtauftragssumme beschränkt. Bereits geleistete Zahlungen werden hierauf angerechnet. Auf Anforderung sind angearbeitete Werkstücke bzw. Teillieferungen an uns herauszugeben.


10. Datenschutz

10.1. Der Auftagnehmer erklärt sein widerrufliches Einverständnis damit, dass mitgeteilte personenbezogene Daten unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen auftragsbezogen be- bzw. verarbeitet werden.


11. Salvatorische Klausel

11.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen nichtig sein oder werden, so bleiben die Bedingungen im übrigen wirksam.