NOPA INDUSTRIEARMATUREN GMBH
Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Allgemeines
- Angebot und Auftrag/Vertrag
- Versand/Gefahrenübergang
- Preise
- Mindestauftragswert
- Zahlung
- Eigentumsvorbehalt
- Mängelrügen
- Liefer- und Leistungsfristen
- Abnahme
- Gewährleistung und Schadenersatz für Abnehmer
- Gewährleistung und Schadenersatz für Lieferanten
- Baustelleneinrichtung
- Schlussvorschriften
- Download AGB [PDF]
1. Allgemeines
Mit der Annahme unseres Angebotes oder mit unserer Annahme ihres Angebotes gelten die Geschäftsbedingungen der NOPA Industriearmaturen GmbH als vereinbart und sind Gegenstand des Liefer- und Leistungsvertrages. Etwaige mündliche Abreden, andere Vereinbarungen oder abweichende Geschäftsbedingungen werden nur anerkannt, wenn dies seitens der NOPA Industriearmaturen GmbH schriftlich bestätigt wird.
Die AGB´s geltend auch für weitere Lieferungen, Folgegeschäfte und Reparaturaufträge. Für alle Ansprüche im Zusammenhang mit Lieferungen der NOPA Industriearmaturen GmbH gilt Deutsches Recht. Sollte das Deutsche Recht nicht gelten, gilt das UN-Übereinkommen über Verträge und internationalem Warenaustausch vom 11.04.1980 in der derzeit gültigen Fassung. (CISG)
2. Angebot und Auftrag/Vertrag
Unsere Angebote und alle Teile des Inhaltes dieser und der damit im Zusammenhang stehenden Unterlagen sind freibleibend. Unsere Angebote enthalten vertrauliche Informationen und unterliegen dem Urheberrecht. Eine Weitergabe, Vervielfältigung oder Nutzung durch Dritte ist ohne Zustimmung untersagt.
Für Irrtümer, die durch eine mangelhafte Bestellung entstehen, haftet die NOPA Industriearmaturen GmbH nicht. Die Wirksamkeit des Vertrages setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt und von beiden Seiten schriftlich bestätigt werden.
Der Besteller ist 4 Wochen an seine Bestellung gebunden; Aufträge über Sonderanfertigungen oder abgeänderte Serienarmaturen können nach Auftragsbearbeitung nicht mehr annulliert und solche bereits gelieferte Armaturen nicht mehr zurückgenommen werden.
3. Versand/Gefahrenübergang
Alle Sendungen reisen grundsätzlich auf Gefahr des Empfängers. Das gilt auch bei Versand ab einem anderen als dem Erfüllungsort und bei frachtfreier Zusendung. Für die Beschädigung oder den Verlust während des Transportes wird kein Ersatz geliefert. Auslands-/Auslieferungslager erfolgen gemäß gesonderten Absprachen. Die Gefahr geht auf den Abnehmer über, sobald die Versandbereitschaft der Waren angezeigt wurde oder aber, wenn die Ware ohne Anzeige das Werk verlassen hat.
Die NOPA Industriearmaturen GmbH ist SLVS-Verzichtskunde.
Diesbezüglich auftretende Fragen sind mit der hierfür zuständigen Mitarbeiterin der NOPA Industriearmaturen GmbH zu klären.
4. Preise
Die Preise verstehen sich ab unserem Lager, ausschließlich Verpackung, unverzollt und unversichert. In den Preisen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten. Unsere Preise beruhen auf den derzeitigen Gestehungskosten.
Sollten diese sich nachträglich ändern, so ändern sich auch unsere bestätigten Preise entsprechend. Die Verpackung wird grundsätzlich berechnet und kann nicht außen vor bleiben.
5. Mindestauftragswert
Aufträge mit einem Nettowarenwert unter 250,00 € können nicht bearbeitet werden. Sollten uns trotzdem Aufträge zugehen, die diese unterste Grenze nicht erreichen, so werden wir uns vorbehalten, den Mindestauftragswert von 250,00 € zu fakturieren.
6. Zahlung
Für Serviceleistungen gilt, dass diese unverzüglich ohne Abzüge zu zahlen sind.
Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum abzüglich 2% Skonto zu zahlen, anderenfalls 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzüge. Bei Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen fallen Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten zzgl. dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank an. Zahlungen mit Wechseln werden nicht akzeptiert. Beanstandungen gegen die von uns ausgestellte Rechnung müssen unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach Rechnungseingang geltend gemacht werden. Das Schweigen auf eine Rechnung wird als kaufmännische Bestätigung gewertet.
Erhält die NOPA Industriearmaturen GmbH Kenntnis davon, dass eine Gefährdung der Ansprüche aus dem Liefervertrag besteht, so ist die NOPA Industriearmaturen GmbH bei Aufrechterhaltung der Ansprüche aus Teilleistungen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Frist von 10 Tagen ausreichende Sicherheit leistet.
Sind Sicherungsübereignungen an Dritte erfolgt oder liegen Pfändungen vor oder ist über das Vermögen des Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet worden, ist die NOPA Industriearmaturen GmbH berechtigt, etwaige an die NOPA Industriearmaturen GmbH abgetretene Forderungen offen zu legen und ggf. einzuziehen, sowie das Vorbehaltseigentum dadurch geltend zu machen, dass die NOPA Industriearmaturen GmbH die sofortige und kostenlose Besitzverschaffung des gelieferten Erzeugnisses verlangen können.
Die NOPA Industriearmaturen GmbH ist sodann berechtigt, den Kaufvertrag aufzulösen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass es dem Abnehmer verwehrt ist Zurückbehaltungsrechte, Aufrechnungsverlangen oder sonstige andere Gegenansprüche, auch wegen eventueller Mängel, geltend zu machen. Der Abnehmer bleibt zur Zahlung des vereinbarten Preises verpflichtet; er kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung Eigentum der NOPA Industriearmaturen GmbH.
7.2 Die Be- und Verarbeitung der Ware erfolgt für die NOPA Industriearmaturen GmbH jeweils gemäß § 950 BGB ohne eine daraus resultierende Verpflichtung. Die verarbeitete Ware dient zur Sicherheit der Forderungen der NOPA Industriearmaturen GmbH in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung und Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer, steht der NOPA Industriearmaturen GmbH das Miteigentum an der neuen Sache zu.
7.3 Der Besteller ist zu einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder Sicherungszessionen sind ihm nicht gestattet.
7.4 Die Forderung des Kunden aus der Weiterveräußerung des Vorbehaltswertes tritt der Besteller schon jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an die NOPA Industriearmaturen GmbH ab. Ungeachtete einer Abtretung und des Rechtes auf Einziehung des Lieferanten ist der Kunde zur Einziehung solange berechtigt, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nachkommt.
Auf Verlangen des Lieferanten hat der Abnehmer die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen dem Lieferanten zu machen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
7.5 So lange die NOPA Industriearmaturen GmbH Eigentumsrechte aus dem Kaufgegenstand hat, ist ihr oder einem Beauftragten gestattet, jederzeit von dem Vorhandensein oder dem Zustand des Kaufgegenstandes Kenntnis zu erlangen. Zu diesem Zweck hat der Käufer freien Zutritt zu dem Aufbewahrungsort zu gewähren.
7.6 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden z. B. bei Zahlungsverzug ist es der NOPA Industriearmaturen GmbH gestattet, die Ware herauszuverlangen. Der Kunde (Besteller) ist zur unverzüglichen Herausgabe verpflichtet.
Das Geltendmachen eines Eigentumsvorbehaltes, sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch die Nopa Industriearmaturen GmbH gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
8. Mängelrügen
8.1 Beanstandungen wegen offensichtlicher Mängel, Falschlieferungen oder beachtlicher Mengenabweichungen sind sofort (spätestens nach 3 Tagen) nach Anlieferung der Ware schriftlich mitzuteilen.
8.2 Verborgene Mängel der Ware müssen unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich gerügt werden. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Ware als mangelfrei geliefert.
8.3 Der Besteller ist verpflichtet, bei einer Mängelmitteilung eine Kopie der Kaufrechnung beizulegen. Bei unvollständiger Fehlerangabe beziehungsweise bei Fehlen vorgenannten Beleges erfolgt keine Bearbeitung.
9. Liefer- und Leistungsfristen
Liefertermine und Lieferfristen werden als nur annähernd (im Zeitrahmen einer Kalenderwoche) vereinbart. Lieferfristen laufen von dem Tag an, an dem der Auftrag technisch klargestellt ist und schriftlich bestätigt wurde. Bei Betriebsstörungen aller Art, Transportverzögerungen, Streik, Aussperrungen und Ähnlichem ist die NOPA Industriearmaturen GmbH berechtigt, für die Dauer der Behinderung sowie einer angemessenen Dispositionszeit der Lieferfrist zu verlängern. Der NOPA Industriearmaturen ist es auch gestattet, wegen des noch nicht erfüllten Teiles des Vertrages den Rücktritt zu erklären.
Das Gleiche gilt für Umstände, die die Herstellung oder Lieferung der bei der NOPA Industriearmaturen GmbH bestellten, Ware unmöglich machen oder wesentlich erschweren. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob diese Umstände bei der NOPA Industriearmaturen GmbH oder bei einem Zulieferer der NOPA Industriearmaturen GmbH eingetreten sind. Bei Eintritt eines dieser Ereignisse ist die NOPA Industriearmaturen GmbH berechtigt, ohne das ihr gegenüber Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche der Abnehmer wegen Überschreitung von Lieferfristen oder Lieferzeiten sind ohne Rücksicht auf die Ursache ausgeschlossen, soweit sie nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen.
Der Besteller kann, ohne Folgen für die NOPA Industriearmaturen GmbH vom Vertrag zurücktreten, wenn die NOPA Industriearmaturen GmbH im Verzug ist und eine angemessene Nachfrist von 4 Wochen verstrichen ist. Das Recht zur Teillieferung behält sich die NOPA Industriearmaturen GmbH ausdrücklich vor.
10. Abnahme
Wenn der Besteller eine förmliche Abnahme wünscht, muss er diese schriftlich verlangen. Die Abnahme der Leistungen (Montage, Instandsetzung, Wartung) des Auftragnehmers, hat durch persönliche Anwesenheit eines bevollmächtigten Auftraggebervertreters am Tag der Fertigstellung zu erfolgen.
Findet die Abnahme in Abwesenheit des Auftraggebers statt, so gilt die Abnahme nach Ablauf einer Frist von 3 Werktagen oder bei Inbetriebnahme als vereinbart.
11. Gewährleistung und Schadensersatz für Abnehmer
11.1 Für Abnehmer
Die NOPA Industriearmaturen GmbH übernimmt für 24 Monate nach Rechnungsdatum Gewährleistung in der Gestalt, dass nachweisliche Mängel aus Material-, Fabrikationsund Konstruktionsfehlern in angemessener Frist (auf Kosten der NOPA Industriearmaturen GmbH) beseitigt werden. Dies erfolgt nach dem Ermessen der NOPA Industriearmaturen GmbH durch Reparatur beim Besteller oder durch Reparatur im Herstellerwerk oder durch Ersatzlieferung.
11.2 Sollte die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlschlagen oder unzumutbar lange dauern, kann der Besteller Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung auf Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.
11.3 Eine Haftung im Sinne der vorangegangenen Absätze ist in folgenden Fällen ausgeschlossen:
- bei Korrosionsschäden,
- nach unsachgemäßer oder fahrlässiger Lagerung, Montage oder Behandlung des Liefergegenstandes,
- wenn der Liefergegenstand nicht von der NOPA Industriearmaturen GmbH repariert beziehungsweise montiert oder nicht mit deren Ersatzteilen versehen wurde, es sei denn, in dringenden Fällen, bei außerordentlicher Gefahr und drohenden Schadens,
- wenn die Ursache von Mängeln in außergewöhnlichen Betriebszuständen liegt,
- wenn der Besteller mit Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung in Rückstand geraten ist,
- wenn der Besteller die gelieferte Ware nicht sachgemäß lagert oder behandelt,
- bei Abnutzung,
- wenn der Kunde Nachbesserungsarbeiten ohne Einwilligung der NOPA Industriearmaturen GmbH vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt.
Eine Haftung der NOPA Industriearmaturen GmbH entfällt auch dann, wenn der Besteller der NOPA Industriearmaturen GmbH nicht ausreichend Zeit und Gelegenheit für Nachbesserungsarbeiten lässt, ferner auf Lieferteile, die in Folge ihrer stofflichen Beschaffenheit
oder nach Art der Verwendung einen vorzeitigen Verschleiß unterliegen, zum Beispiel Stopfbuchspackungen, Dichtungen, Membranen, Drosselkegel, Teile aus Gummi, Kunststoff und ähnlichen Materialien.
- für Schäden an Armaturen und Zubehörteilen die mit elektrischer Hilfsenergie betrieben werden, die dadurch entstanden sind, dass diese Geräte nicht vorschriftsmäßig durch einen zugelassenen Elektroinstallateur angeschlossen wurden.
- Vorschläge und Beratungen sowie vertragliche Nebenverpflichtungen, insbesondere Anweisung und Anleitungen für Bedienung, Einbau und Wartung des Liefergegenstandes, werden nach fachtechnischen Kenntnissen ausgeführt. Eine Haftung hierfür ist jedoch ausgeschlossen; Zusicherungen bestimmter Eigenschaften erfolgen unverbindlich.
11.4 Schadensersatzansprüche aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss, unerlaubte Handlungen sind ausgeschlossen, so weit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde.
12. Gewährleistung und Schadensersatz für Abnehmer
Die Gewährleistung des Lieferanten regelt sich nach gesetzlichen Bestimmungen mit folgenden Abweichungen:
12.1 Die Gewährleistungszeit im Falle des Kaufvertrages beginnt bei Liefergegenständen, die zur Inbetriebnahme bestimmt sind, jedoch nach Inbetriebnahme des Liefergegenstandes. Bei Weiterlieferung beginnt sie nach Inbetriebnahme beim Abnehmer der NOPA Industriearmaturen GmbH, spätestens aber ein Jahr nach Anlieferung an die NOPA Industriearmaturen GmbH. Für Liefergegenstände, die nicht inbetriebsetzungsfähig sind, beginnt die Gewährleistungszeit mit dem Tag der Übergabe.
12.2 Wenn eine verkaufte neu hergestellte Sache, auch wenn es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurückzunehmen ist oder der Abnehmer den Kaufpreis mindert, stehen der NOPA Industriearmaturen GmbH Rechte gegen den Lieferanten nach § 437 BGB auch ohne Fristsetzung zu. Bei Verkauf einer neu hergestellten Sache des Lieferanten kann Ersatz der Aufwendungen verlangt werden, die im Verhältnis zum Vertragspartner nach § 439 Abs. 2 BGB zu tragen sind, wenn der von unserem Vertragspartner geltend gemachte Mangel bereits bei Übergang der Gefahr auf die NOPA Industriearmaturen GmbH vorhanden war.
12.3 Zeigt sich der Mangel innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Übergang der Gefahr auf unseren Vertragspartner, so wird auch im Verhältnis zum Lieferanten vermutet, dass der Liefergegenstand bereits beim Übergang der Gefahr auf die NOPA Industriearmaturen GmbH mangelhaft war.
13. Baustelleneinrichtung
Für die Zugänglichkeit von Geräten, Armaturen, Messeinrichtungen trägt der Auftraggeber Verantwortung. Dazu gehört die Freischaltung der Medien, frei zugängliche Baugruppen, erforderliche Rüstungen und Stromanschlüsse. Anlagenspezifische Sicherheitsanforderungen (wie Brand-, Explosions-, und Unfallschutz) sind dem Auftragnehmer zuvor schriftlich mitzuteilen.
14. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort für Verbindlichkeiten und die Verpflichtung des Käufers ist Eisenhüttenstadt.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Käufer und der NOPA Industriearmaturen GmbH ist Eisenhüttenstadt.
Sollte eine dieser Bedingungen ganz oder teilweise nichtig sein, so ist nur der jeweils nichtige Teil unwirksam. Die übrigen Bestimmungen bleiben erhalten.